Damit die außerklinische Intensivpflege (AKI) bei beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten verordnet werden kann, muss vorab das Potenzial zur Beatmungsentwöhnung und Dekanülierung geprüft werden. Da die Potenzialerhebung insbesondere bei Versicherten, die kein Potenzial auf eine Entwöhnung oder Dekanülierung mehr haben, mit der Zielsetzung der Therapieoptimierung durchgeführt wird, hat der GBA (Gemeinsame Bundesausschuss) in der AKI-Richtlinie den neutralen Begriff „Erhebung“ verwendet. Die Erhebung darf nur durch besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte (entsprechend § 5 AKI-RL) durchgeführt werden. Die Durchführung der Erhebung bedarf für die Ärztinnen und Ärzte einer Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Die Erhebung muss mindestens einmal jährlich unmittelbar persönlich erfolgen.